Eine Zielsetzung unseres Staates ist eine möglichst gerechte Vermögensverteilung. Deshalb fördert der Staat die Vermögensbildung der privaten Haushalte durch das 5. Vermögensbildungsgesetz
Definition
»Vermögenswirksame Leistungen (VL) sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Berechtigt sind Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte sowie Beamte, Richter und Soldaten.«
Voraussetzungen:
Für den Erhalt von vermögenswirksamen Leistungen gibt es keine Einkommensgrenzen, diese kann grundsätzlich jeder Arbeitnehmer (siehe oben) in Anspruch nehmen.
Die staatliche Förderung der VL durch die Arbeitnehmer Sparzulage und ggf. die Wohnungsbauprämie soll jedoch nur bestimmten Einkommenshöhen zugute kommen.
Prämienberechtigte Anlageformen:
- Wertpapiersparverträge (in der Regel nur ausgewählte Aktienfonds)
- Bausparverträge
Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage
Voraussetzung für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist, dass das zu versteuernde Einkommen im Jahr der vermögenswirksamen Anlage bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Hier wird zwischen Anlagen in Wertpapiersparen und Bausparverträgen unterschieden.
Einkommensgrenze ledig / verh. |
Zulage auf max. | |||
9 % AN-Sparzulage | 17.900,- / 35.800,- EUR | 39,17 mtl. / 470,- € Jahr | ||
20 % Investmentzulage | 20.000,- / 40.000,- EUR | 33,330mtl. / 400,- € Jahr |
Festlegungsfristen
Für den Investmentsparvertrag gilt eine Sperrfrist von 7 Jahren, die am 1. Januar des Jahres beginnt, in dem zum 1. Mal vermögenswirksame Leistungen eingezahlt werden. Die Einzahlung der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt 6 Jahre lang mit Beginn des 1. Zahlungseingangs.
Für das Bausparen gilt ebenfalls eine Sperr- bzw. Bindungsfrist von 7 Jahren. Hier beginnt allerdings die Frist mit dem Datum der Bausparbestätigung.
Hinweis:
In einigen Branchen wurden die VL durch die AVWL (Altersvorsorgewirksame Leistungen) abgelöst.
Lassen Sie sich beraten, welches für Sie die beste Lösung ist.